KassenSichV – Mit copago auf der sicheren Seite!
Die Umsetzung bezieht sich auf die Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Kassensysteme, das verschlüsselte Übertragen von Daten über festgelegte Schnittstellen an das Finanzamt, die Anmeldung aller elektronischen Kassen bei dem zuständigen Finanzamt und die Einführung einer Belegausgabepflicht.
Hier erhalten Sie auf einem Blick alle wichtigen Informationen rund um das Thema TSE und KassenSichV:
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1.Was ist die TSE?
Das Sicherheitsmodul,welches die Kasseneingabe mit Beginn des Aufzeichnungsvorgang protokolliert und dafür sorgt, dass diese sich später nicht unerkannt verändern lassen.
Das Speichermedium,mit dessen Hilfe Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert werden.
Die digitale Schnittstelle,welche die reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleistet
1. Muss für jede Kasse immer eine TSE eingesetzt werden?
Allerdings befinden sich derzeit die TSE-Module noch in der Zertifizierungsphase, wodurch der Markt noch nicht mit entsprechenden Modulen ausgestattet werden kann.
Mit dem Schreiben vom 06.11.2019 (Download) gibtdas Bundesministerium für Finanzen daher folgende Regelungen bekannt:
- Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen.
- Aber: Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
- Die Belegausgabepflicht bleibt davon unberührt und muss zum 01.01.2020 umgesetzt sein.
- Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
- Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Fristen auf den Einsatz von copago Kassensystemen beziehen. Beim Einsatz von älteren und nicht nachrüstbaren Kassensystemen kann es andere Fristsetzungen geben.
2. Ist die Copago Tischbedienung App eine eigene Kasse und benötigt daher eine eigene TSE?
3. Was geschieht mit Tischen/Vorgängen, die im Netzwerk „floaten“ und der Signierung durch die TSE?
4. Was wird die TSE kosten?
6. Ist eine TSE „personalisiert“?
7. Wie funktioniert das Meldeverfahren bei Kurzfrist-Leihgeräten?
8. Wie lange kann eine TSE genutzt werden?
9. Wird es eine Verschiebung des Gesetzes geben oder ist der 1.1.2020 verpflichtend?
10. Wie sollen in der Kürze zwischen Verfügbarkeit der TSE und dem Inkrafttreten der Kassensicherheitsverordnung alle Kassensysteme termingerecht umgestellt werden?
11. Gibt es eine Belegpflicht?
“Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.”
12. Was passiert mit einem Kunden, der ein aufrüstbares System hat aber trotzdem bis zum 31.12.2022 warten will?
13. Was passiert wenn die TSE einer Kasse ausfällt?
14. Was passiert, wenn die Kasse ausfällt?
15. Unter welchen Bedingungen dürfen ältere Kassensystem bis zum 31.12.2022 verwendet werden?
- nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden oder werden
- Einzelaufzeichnungen (also Fiskaljournal) können und
- bauartbedingt nicht aufrüstbar sind.
Alle Kassensysteme die diese Bedingungen nicht erfüllen dürfen nach Ablauf der Umstellungsfristen nicht weiter verwendet werden.
16. Dürfen vom Fachhandelspartner bauartbedingt nicht aufrüstbare Kassensysteme vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 als Leihgeräte vermietet werden?
“Innerhalb des Geltungsbereichs der AO gilt das Verbot, folgende Gegenstände gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen:
- elektronische Aufzeichnungssysteme (damit ist die Kasse gemeint),
- Software für elektronische Aufzeichnungssysteme,
- zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen.”
Bauartbeding nicht aufrüstbare Kassensysteme dürfen somit nach dem 01.01.2020 weder vom Hersteller noch vom Handelspartner als Neu- oder Leihgräte ausgeliefert werden.
17. Dürfen innerhalb einer Filiale aufgerüstete Kassensysteme mit angeschlossener TSE und bauartbedingt nicht aufrüstbare Kassensysteme zeitgleich bis zum 31.12.2022 verwendet werden?
18. Können die älteren 64Bit Kassensysteme (Mips-Plattform) nachgerüstet werden?
19. Wird eine neue Version für neue Copago Kassensysteme benötigt um den gesetzlichen Anforderungen ab dem 01.01.2020 zu genügen?
20. Wie werden Anzahlungen in der Taxonomie berücksichtigt?
21. Wie werden Auslagen in der Taxonomie berücksichtigt?
22. Haben die ab 2020 in Kraft tretenden, fiskalen Anforderungen Auswirkungen auf nachgelagerte Softwaresysteme?
“2.3. Eindeutige Identifikationsnummer für den Geschäftsvorfall (Rz. 94 GoBD)
Fallen zum Beispiel Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen und Zahlungen jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte und wickelt das elektronische Aufzeichnungssystem (die Kasse) den Geschäftsvorfall nicht im Ganzen, sondern in vier getrennten Vorgängen ab, ist die besondere Angabe einer Geschäftsvorfall-ID erforderlich. Da der Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein muss, muss das elektronische Aufzeichnungssystem bei Darstellung in mehreren Teil-Geschäftsvorfällen und anderen Vorgängen sicherstellen, dass eine eindeutige Identifikationsnummer für den Geschäftsvorfall existiert. …”
Weiter heißt es in der Kassensicherheitsverordnung vom 26.09.2017:
Ҥ1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des§ 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrschein-drucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.”
copago muss sich also aktiv mit allen an das Kassensystem angeschlossenen Anbietern um eine Lösung bemühen, da davon auszugehen ist, dass sich die Hersteller von Buchhaltungssystemen kaum mit den Inhalten der Kassensicherheitsverordnung beschäftigen werden
23. Kann man INSIKA nutzen?
24. Müssen die Kassen selbst auch zertifiziert werden?
25. Kann ein Softwareupdate der Kassensoftware vermieden werden, wenn statt der Aufrüstung des Kassensystems eine Lösung der Firma Epson verwendet wird, bei der ein Kassendrucker mit einer TSE ausgestattet ist?
26. Bei Änderung der Bestellanzahl kann in der Tischbedienung App die Anzahl eines bestellten Artikels beliebig oft erhöht und auch wieder reduziert werden, bevor die Bestellung zur Kasse übermittelt wird. Ist dieses nach dem 01.01.2020 immer noch zulässig?
27. Haben die gesetzlichen Änderungen Auswirkungen auf Copago office?
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