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KassenSichV – Mit copago auf der sicheren Seite!

Im Zuge der KassenSichV müssen Registrierkassen mit einer Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden. Ziel ist es, die Systeme vor nachträglichen Manipulationen zu schützen.

Die Umsetzung bezieht sich auf die Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Kassensysteme, das verschlüsselte Übertragen von Daten über festgelegte Schnittstellen an das Finanzamt, die Anmeldung aller elektronischen Kassen bei dem zuständigen Finanzamt und die Einführung einer Belegausgabepflicht.

Hier erhalten Sie auf einem Blick alle wichtigen Informationen rund um das Thema TSE und KassenSichV:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier haben wir eine Auswahl an häufig gestellten Fragen für Sie zusammengestellt.

1.Was ist die TSE?
Die Technische Sicherungseinrichtung (TSE) setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

Das Sicherheitsmodul,welches die Kasseneingabe mit Beginn des Aufzeichnungsvorgang protokolliert und dafür sorgt, dass diese sich später nicht unerkannt verändern lassen.

Das Speichermedium,mit dessen Hilfe Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert werden.

Die digitale Schnittstelle,welche die reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleistet

1. Muss für jede Kasse immer eine TSE eingesetzt werden?
Ursprünglich war geplant, dass ab dem 01.01.2020 alle elektronischen Kassensysteme mit einer Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen.

Allerdings befinden sich derzeit die TSE-Module noch in der Zertifizierungsphase, wodurch der Markt noch nicht mit entsprechenden Modulen ausgestattet werden kann.

Mit dem Schreiben vom 06.11.2019 (Download) gibtdas Bundesministerium für Finanzen daher folgende Regelungen bekannt:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen.

 

  • Aber: Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

 

  • Die Belegausgabepflicht bleibt davon unberührt und muss zum 01.01.2020 umgesetzt sein.

 

  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

 

  • Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Bitte beachten Sie, dass sich diese Fristen auf den Einsatz von copago Kassensystemen beziehen. Beim Einsatz von älteren und nicht nachrüstbaren Kassensystemen kann es andere Fristsetzungen geben.

2. Ist die Copago Tischbedienung App eine eigene Kasse und benötigt daher eine eigene TSE?
Nein, es ist keine eigene TSE erforderlich, da die Tischbedienung App keine Einzelaufzeichnungen (Fiskaljournal) führt.

 

3. Was geschieht mit Tischen/Vorgängen, die im Netzwerk „floaten“ und der Signierung durch die TSE?
Bei Verwendung einer TSE im gesamten Kassennetzwerk wird diese TSE verwendet. Bei Verwendung einer TSE je Kasse erfolgt die Signierung des Belegs durch die lokale TSE.
4. Was wird die TSE kosten?
Es gibt noch keine finalen Preisinformationen – Gerüchten zur Folge versuchen die Lieferanten der TSE’s Verkaufspreise um ca. 200 Euro zu erzielen.

 

 

 

6. Ist eine TSE „personalisiert“?
Nein, die TSE selbst nicht (kann also „auf Halde“ gelegt werden). Die Zuordnung der TSE zum Steuerpflichtigen erfolgt über ein sog. Meldeverfahrenbei den Finanzbehörden. Hierfür wird es voraussichtlich ein offizielles Meldeformular geben. Gesetzlich geregelt ist das in der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Der Anwendungserlass zu § 146a AO beschreibt in Kapitel 9 welche Informationen an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. Details sind (Stand August 2019) jedoch immer noch in Klärung, was eine überarbeitete Fassung des Anwendererlasses erwarten lässt.

 

 

 

7. Wie funktioniert das Meldeverfahren bei Kurzfrist-Leihgeräten?
Dieser Sachverhalt ist im Anwendungserlass bisher nicht gesondert behandelt. Hier herrscht selbst in der Finanzverwaltung noch weitgehende Unklarheit – es soll aber von Anfang an ein elektronisches Verfahren sein und keine Papierformulare verwendet werden. Auf die Installation von TSEs in Kassen hat das jedoch keinen direkten Einfluss.

 

 

 

8. Wie lange kann eine TSE genutzt werden?
Bis zum Ablauf des kryptografischen Zertifikates in der TSE. Die TSE muss sich nach jetzigem Stand alle 5 Jahre ausgetauscht werden.

 

 

 

 

 

 

9. Wird es eine Verschiebung des Gesetzes geben oder ist der 1.1.2020 verpflichtend?
Eine Verschiebung des Gesetzes und damit verbundene Termin 01.01.2020 ist eher unwahrscheinlich.

 

 

 

10. Wie sollen in der Kürze zwischen Verfügbarkeit der TSE und dem Inkrafttreten der Kassensicherheitsverordnung alle Kassensysteme termingerecht umgestellt werden?
Eine flächendeckende Umsetzung zum 1.1.2020 ist unmöglich. Wird das Gesetz terminlich nicht verschoben, wird seitens der Finanzbehörden in der Regel eine “Nicht-Beanstandungsregulierung” an die ausführenden Finanzbehörden ausgegeben. Nach aktuellem Diskussionsstand wird so ein Umrüstzeitraum bis ca. September 2020 eingeräumt.

 

 

 

11. Gibt es eine Belegpflicht?
Ja. Im Gesetz wird diese als “Belegausgabepflicht” erwähnt. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen. ( §146a Abs. 2 AO). Im Anwendungserlass zum §146a der Abgabenordnung Absatz 6.9 wird eine Befreiung von der Belegausgabepflicht in Aussicht gestellt. Hierzu wird ausgeführt:

“Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.”

 

 

 

12. Was passiert mit einem Kunden, der ein aufrüstbares System hat aber trotzdem bis zum 31.12.2022 warten will?
Nach Gesetzeslage ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld belegt wird (dazu muss es anders als heute nicht zuvor zu einer Steuerverkürzung gekommen sein).

 

 

13. Was passiert wenn die TSE einer Kasse ausfällt?
Das Kassensystem darf weiter verwendet werden. Der Ausfall muss schriftlich dokumentiert und das Problem unverzüglich beseitigt werden. Der Ausfall kann auf dem Rechnungsbeleg nachvollzogen werden, In den Fiskaldaten fehlen für diese Belege die Signaturen der TSE. Im Betriebsprüfungsfall sollten die fehlenden Signaturen erklärbar und somit nachvollziehbar sein.

 

 

14. Was passiert, wenn die Kasse ausfällt?
Da keine Kassenpflicht besteht, sind dann die bereits heute geltenden Aufzeichnungsregelungen bei Führung einer sog. „offenen Ladenkasse“ zu beachten (AEAO zu § 146 Ziff. 2.1.6)

 

 

15. Unter welchen Bedingungen dürfen ältere Kassensystem bis zum 31.12.2022 verwendet werden?
Das hat der Gesetzgeber (erfreulicherweise) klar definiert. Im “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” heißt es im Artikel 2, dass Kassensysteme über den 01.01.2020 weiterhin verwendet werden dürfen, wenn sie:

  1. nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden oder werden
  2. Einzelaufzeichnungen (also Fiskaljournal) können und
  3. bauartbedingt nicht aufrüstbar sind.

Alle Kassensysteme die diese Bedingungen nicht erfüllen dürfen nach Ablauf der Umstellungsfristen nicht weiter verwendet werden.

 

 

 

 

 

16. Dürfen vom Fachhandelspartner bauartbedingt nicht aufrüstbare Kassensysteme vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 als Leihgeräte vermietet werden?
Dazu wird in der Abgabenordnung (§ 146a Abs. 1 S. 5 AO i.V.m. § 146a Abs. 1 S. 1 bis 3 AO) wie folgt ausgeführt:

“Innerhalb des Geltungsbereichs der AO gilt das Verbot, folgende Gegenstände gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen:

  • elektronische Aufzeichnungssysteme (damit ist die Kasse gemeint),
  • Software für elektronische Aufzeichnungssysteme,
  • zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen.”

Bauartbeding nicht aufrüstbare Kassensysteme dürfen somit nach dem 01.01.2020 weder vom Hersteller noch vom Handelspartner als Neu- oder Leihgräte ausgeliefert werden.

 

 

 

 

 

17. Dürfen innerhalb einer Filiale aufgerüstete Kassensysteme mit angeschlossener TSE und bauartbedingt nicht aufrüstbare Kassensysteme zeitgleich bis zum 31.12.2022 verwendet werden?
Dieser Sachverhalt ist im Anwendungserlass bisher nicht gesondert behandelt. Die Fragestellung haben wir in die FAQ-Liste des DFKA aufgenommen. Diese werden an das BMF weitergeleitet und beantwortet.

 

 

 

 

18. Können die älteren 64Bit Kassensysteme (Mips-Plattform) nachgerüstet werden?
Die 64Bit Kassensysteme wurden bereits vor einiger Zeit abgekündigt. Mittlerweile gibt es keine Möglichkeit mehr ein ausführbares Kassenprogramm für diese HW-Plattform zu erstellen (Compiler). Aus diesem Grund sind die 64Bit Kassensysteme bauartbedingt nicht aufrüstbar.

 

 

 

 

19. Wird eine neue Version für neue Copago Kassensysteme benötigt um den gesetzlichen Anforderungen ab dem 01.01.2020 zu genügen?
Ja. Die exakten Versionsnummern stehen noch nicht fest.

 

 

 

 

20. Wie werden Anzahlungen in der Taxonomie berücksichtigt?
Die Taxonomie definiert verschiedene Geschäftsvorfälle, die jeweils einem speziellen Geschäftsvorfall- bzw. Vorgangstyp zugeordnet werden. Anzahlungseinstellung und Anzahlungsauflösung sind die in der DSFinV-K dafür vorgesehenen Geschäftsvorfalltypen.

 

 

 

21. Wie werden Auslagen in der Taxonomie berücksichtigt?
Dieser Sachverhalt ist in der DSFinV-K bisher nicht gesondert behandelt. Zwar besteht die Möglichkeit einer Verkaufsposition Agenturinformationen zuzuordnen, allerdingssind Auslagen nicht zwingend mit einem Agenturverkauf verbunden. Darüber hinaus können im Kassensystem derzeit keine Agenturinformationen (Name Anschrift des steuerpflichtigen Unternehmens) hinterlegt werden. Die Frage bleibt bis zur Klärung offen.

 

 

 

 

22. Haben die ab 2020 in Kraft tretenden, fiskalen Anforderungen Auswirkungen auf nachgelagerte Softwaresysteme?
Ja. Betroffen sind alle Systeme die aus dem Kassensystem Verkaufsdaten erhalten und auf Basis dieser Daten Rechnungen erstellen. Hierzu heißt es in der Beschreibung neuerFiskal-Export-Datenschnittstelle (DSFinV-K bzw. Projekt IDEA 10.x):

“2.3. Eindeutige Identifikationsnummer für den Geschäftsvorfall (Rz. 94 GoBD)

Fallen zum Beispiel Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen und Zahlungen jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte und wickelt das elektronische Aufzeichnungssystem (die Kasse) den Geschäftsvorfall nicht im Ganzen, sondern in vier getrennten Vorgängen ab, ist die besondere Angabe einer Geschäftsvorfall-ID erforderlich. Da der Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein muss, muss das elektronische Aufzeichnungssystem bei Darstellung in mehreren Teil-Geschäftsvorfällen und anderen Vorgängen sicherstellen, dass eine eindeutige Identifikationsnummer für den Geschäftsvorfall existiert. …”

Weiter heißt es in der Kassensicherheitsverordnung vom 26.09.2017:

Ҥ1 Elektronische Aufzeichnungssysteme

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des§ 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrschein-drucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.”

copago muss sich also aktiv mit allen an das Kassensystem angeschlossenen Anbietern um eine Lösung bemühen, da davon auszugehen ist, dass sich die Hersteller von Buchhaltungssystemen kaum mit den Inhalten der Kassensicherheitsverordnung beschäftigen werden

 

 

 

23. Kann man INSIKA nutzen?
Nein, das System entspricht nicht den Vorgaben und wird auch nicht entsprechend angepasst.

 

 

24. Müssen die Kassen selbst auch zertifiziert werden?
Nein.

 

 

25. Kann ein Softwareupdate der Kassensoftware vermieden werden, wenn statt der Aufrüstung des Kassensystems eine Lösung der Firma Epson verwendet wird, bei der ein Kassendrucker mit einer TSE ausgestattet ist?
Nein. Epson bietet zur Kommunikation mit der TSE die gleiche Schnittstelle wie alle anderen Hersteller an. Diese Kommunikationsschnittstelle ist in der Copago Kassensoftware umgesetzt.
26. Bei Änderung der Bestellanzahl kann in der Tischbedienung App die Anzahl eines bestellten Artikels beliebig oft erhöht und auch wieder reduziert werden, bevor die Bestellung zur Kasse übermittelt wird. Ist dieses nach dem 01.01.2020 immer noch zulässig?
Ja, da in dieser Situation noch keine Buchung des Artikels stattgefunden hat. Es gilt eine Aufzeichnungspflicht für Stornierungen aller bereits gebuchten Artikel.
27. Haben die gesetzlichen Änderungen Auswirkungen auf Copago office?
Ja, Zur Unterstützung des in der DSFinV-K vorgeschriebenen UTC- Datumsformats musste ein neuer Datentyp in den Fiskaldaten eingeführt werden. Es wird eine neue Version der Verwaltungssoftware geben, der den Fiskalexport im DSFinV-K Format unterstützt.

 

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